Beweiswürdigung Gemäss § 182 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen (LGVE 1978 I Nr. 455 und 1980 I Nr. 607). Das Gericht entscheidet dabei frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Auffassung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels.