Entgegen der Ansicht der Verteidigerin besteht indessen keinerlei Grund für die Annahme, dass die detaillierten Angaben des Zeugen zum Geschehen nicht auf seiner eigenen Beobachtung beruhen würden. Auf die Frage, ob er von seinem Platz aus nahe bei der Pressetribüne die Geschehnisse im Bereich des Spielereingangs gut habe sehen können, gab Z6, ehemaliger Schiedsrichter-Inspizient, der das Spiel als Zuschauer verfolgte, als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, dass dies der beste Platz sei und er eigens aufgestanden sei. Sein Augenmerk habe dem Schiedsrichter gegolten; so seien sie als Inspizienten instruiert worden. Diese Ausführungen sind glaubhaft.