Aus demselben Grund kann auch auf die Abnahme der vom Privatkläger A. beantragten Zeugenbeweise verzichtet werden. 1.2. Die Verteidigerin bringt sodann vor, ein Augenschein bzw. die Rekonstruktion des Sturzes von A. in Anwesenheit des Zeugen Z6 werde zeigen, dass es dem Zeugen gar nicht möglich gewesen sei, die von ihm geschilderten Vorkommnisse von seiner angegebenen Position aus zu beobachten. Sie folgert diese Behauptung aus dem Umstand, dass die ebenfalls auf der Tribüne sitzenden Journalisten den von Z6 geschilderten Vorfall nicht hätten beobachten können.