BGE 118 Ia 462 E. 5aa; BGE 116 Ia 289 E. 3a S. 291), dies umso mehr, als die belastende Aussage des Zeugen Z6 nicht das einzige und ausschlaggebende Beweismittel darstellt (vgl. nachstehend E. 2). Ausgangsgemäss verzichtet werden kann auf die von der Verteidigung zusätzlich beantragten Zeugen zum Vorfall um den Linienrichter B., da das Obergericht, wie noch zu zeigen sein wird, in diesem Punkt die zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz bestätigt (E. 3). Aus demselben Grund kann auch auf die Abnahme der vom Privatkläger A. beantragten Zeugenbeweise verzichtet werden.