Die Aussagen von A. sowie von Z16 in diesem Zusammenhang stimmen damit überein. Unter diesen Umständen ist auf die von der Verteidigung beantragten Zeugenbefragungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da solche nichts am beweismässig bereits erhärteten Sachverhalt zu ändern vermöchten. Abzulehnen ist sodann die beantragte Konfrontation des Angeklagten mit dem Zeugen Z6. Die Verteidigerin war bei der Einvernahme dieses Zeugen anwesend und machte von ihrem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch. Damit ist dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kodifizierten Anspruch Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2007.58 vom 23.11.2007 E. 5.3; BGE 118 Ia 462 E. 5aa;