Überdies könnten die Zeugen bestätigen, dass A. in der Garderobe nach dem Spiel geäussert habe, er wisse nicht, wie es zum Zusammenstoss gekommen sei. Aufgrund der verschiedenen, im Wesentlichen übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen, die sich bereits bei den Akten befinden, ist der Hergang des Zusammenstosses, soweit er für die Schuldfrage relevant ist, erstellt (vgl. dazu nachstehend E. 2). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sämtliche Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagten. Es besteht daher keinerlei Anlass, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.