Die Verteidigerin bringt vor, mit den zusätzlich beantragten Zeugen könne belegt werden, dass der Angeklagte anlässlich des fraglichen Spiels nicht aussergewöhnlich erregt oder aufgebracht gewesen sei und dass es sich beim Zusammenstoss zwischen dem Angeklagten und A. um einen Unfall gehandelt habe. Überdies könnten die Zeugen bestätigen, dass A. in der Garderobe nach dem Spiel geäussert habe, er wisse nicht, wie es zum Zusammenstoss gekommen sei.