Es handelte sich dabei keineswegs nur um Personen aus Kreisen des SC Kriens; vielmehr stammen fünf der befragten Zeugen aus dem unmittelbaren Umfeld des FC Sion (die Spieler Z15 und Z16, die Funktionäre Z17 und Z18, sowie Z7, ein guter Bekannter des Angeklagten). Mit den betroffenen Opfern war keiner der Zeugen bekannt. Die Verteidigerin bringt vor, mit den zusätzlich beantragten Zeugen könne belegt werden, dass der Angeklagte anlässlich des fraglichen Spiels nicht aussergewöhnlich erregt oder aufgebracht gewesen sei und dass es sich beim Zusammenstoss zwischen dem Angeklagten und A. um einen Unfall gehandelt habe.