Die zusätzlich gestellten Beweisanträge sind abzulehnen, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 1.1. Was die beantragten Zeugen betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsbehörden im Verlauf des aufwändigen Strafverfahrens eine Vielzahl von Personen zu den zu beurteilenden Vorfällen befragt haben. Vom Amtsstatthalter wurden nebst den direkt involvierten Personen (dem Angeklagten und den beiden Privatklägern) zehn weitere Personen ausführlich als Zeugen einvernommen. Es handelte sich dabei keineswegs nur um Personen aus Kreisen des SC Kriens;