dieses sei ebenfalls zu edieren. In der Folge forderte das Obergericht die Swiss Football League (an welche das erwähnte Schreiben des SC Kriens vom 14. Dezember 2004 gerichtet war) auf, das vom SC Kriens eingereichte Bildmaterial zu edieren. Dieser Aufforderung leistete die Swiss Football League Folge. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 nahm die Verteidigung auch zu diesem Material Stellung. Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt. Die zusätzlich gestellten Beweisanträge sind abzulehnen, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.