Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 liess der Angeklagte dem Obergericht mitteilen, dass er an seinem Editionsantrag festhalte. In der Folge liess das Obergericht beim Schweizerischen Fussballverband sämtliches Bildmaterial edieren, das vom SC Kriens im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. Dezember 2004 eingereicht worden war. Bezüglich der edierten Unterlagen wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 nahm die Verteidigerin zum edierten Bildmaterial Stellung. Darin machte sie geltend, beim vom Fussballverband ans Recht gelegten Material handle es sich offensichtlich nicht um das vom SC Kriens eingereichte Bildmaterial.