e n 1. Beweis Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Von Amtes wegen wurde der den Angeklagten betreffende Strafregisterauszug auf Aktualität hin überprüft. An der Appellationsverhandlung vom 3. Dezember 2007 wurde der Angeklagte ergänzend zu seiner Person und zur Sache befragt. Die von ihm aufgelegten Urkunden wurden ans Recht genommen. Des Weiteren reichte der Angeklagte auf Aufforderung hin seine Steuererklärung für das Jahr 2006 ein.