Auch der Staatsanwalt hielt an den gestellten Anträgen der Anschlussappellation fest und begründete sie. Der Privatkläger A. liess durch seinen Vertreter beantragen, der Angeklagte sei der einfachen Körperverletzung zu seinen Lasten schuldig zu sprechen und dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an ihn zu verpflichten, die prozessualen Anträge des Angeklagten vom 26. Oktober 2007 seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten. Auf die Begründung all dieser Anträge wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. E r w ä g u n g e n 1. Beweis