Folgende Zeugen seien zur Situation während des fraglichen Spiels und nach dem Schlusspfiff, zum Verhalten des Angeklagten sowie zum absichtlichen Beinstellen des Angelangten gegenüber A. einzuvernehmen: - Z11 und Z12, Kriens - Z13 und Z14, Kriens Auf die Begründung der genannten Beweisanträge und deren Beurteilung durch das Obergericht wird nachfolgend im Beweispunkt (E. 1) einzugehen sein. H. Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 3. Dezember 2007 bestätigte der Angeklagte seine Appellationsanträge und begründete sie. Auch der Staatsanwalt hielt an den gestellten Anträgen der Anschlussappellation fest und begründete sie.