Folgende Zeugen seien zu der von Herrn Z7 an Herrn B. begangenen Körperverletzung untersuchungsrichterlich einzuvernehmen: - Z8, Saxon - Z9, Martigny-Croix - Z10, Martigny 6. Herr Z5, Bassecourt, sei als Zeuge zu seinen Wahrnehmungen nach dem Schlusspfiff untersuchungsrichterlich einzuvernehmen. 7. Die Einreichung weiterer Beweismittel wird ausdrücklich vorbehalten. G. Mit Eingabe vom 5. November 2007 stellte der Rechtsvertreter des Privatkläger A. seinerseits die folgenden Beweisanträge: Folgende Zeugen seien zur Situation während des fraglichen Spiels und nach dem Schlusspfiff, zum Verhalten des Angeklagten sowie zum absichtlichen Beinstellen des Angelangten gegenüber A. einzuvernehmen: