Zwischen Herrn Z6 und dem Angeklagten sei eine Konfrontation durchzuführen. 4. Die von Z6 anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Juni 2005 geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Sturz von Herrn A. seien in Anwesenheit von Herrn Z6 und des Angeklagten vor Ort im Fussballstadion Kleinfeld, Kriens, zu rekonstruieren. 5. Folgende Zeugen seien zu der von Herrn Z7 an Herrn B. begangenen Körperverletzung untersuchungsrichterlich einzuvernehmen: - Z8, Saxon - Z9, Martigny-Croix - Z10, Martigny 6. Herr Z5, Bassecourt, sei als Zeuge zu seinen Wahrnehmungen nach dem Schlusspfiff untersuchungsrichterlich einzuvernehmen.