Der Angeklagte sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 700.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. 3. Dem Angeklagten seien in allen Instanzen sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf die Begründung dieser Anträge wird wiederum - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Die Privatkläger reichten gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ein. F. Am 26. Oktober 2007 liess der Angeklagte die folgenden Beweisanträge stellen: