Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatkläger. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Anschlussappellation und stellte folgende Anträge: 1. a) Der Angeklagte sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. sowie von B. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens, schuldig zu sprechen. b) Der Angeklagte sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 700.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- zu bestrafen.