Die Zivilforderungen des Privatklägers B. werden abgewiesen. 6. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A. wird abgewiesen. 7. X. hat dem Amtsgericht Luzern-Land 2/3 der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- sowie 2/3 der amtlichen Untersuchungskosten von Fr. 12'638.70, insgesamt Fr. 9'425.80 zu bezahlen und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen. Er hat dem Privatkläger A. eine Parteikostenentschädigung von Fr. 14'779.65 zu bezahlen. Der Privatkläger B. hat dem Amtsgericht Luzern-Land 1/3 der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- sowie 1/3 der amtlichen Untersuchungskosten von 12'638.70, insgesamt Fr. 4'712.90 zu bezahlen und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen.