1. X. wird schuldig gesprochen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens. 2. X. wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B. freigesprochen. 3. X. wird mit einer Geldstrafe von Fr. 24'500.-- (35 Tagessätze à Fr. 700.--), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- bestraft. 4. Dem Grundsatz nach wird festgehalten, dass X. dem Privatkläger A. Schadenersatz zu leisten hat. Zur masslichen Festsetzung dieses Anspruchs wird A. an den Zivilrichter verwiesen. 5. Die Zivilforderungen des Privatklägers B. werden abgewiesen.