1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit sechs Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar. Da der Angeklagte diesen Entscheid nicht annahm, wurde die Untersuchung gemäss Antrag der Verteidigerin ergänzt. Mit Entscheid vom 6. September 2006 bestätigte der Amtsstatthalter von Luzern-Land Schuldbefund und Strafe gemäss der ersten Strafverfügung. C. Da der Angeklagte auch die zweite Strafverfügung des Amtsstatthalters nicht annahm, gelangten die Akten zur Beurteilung an das Amtsgericht Luzern-Land. Dieses fällte am 1. Mai 2007 das folgende Urteil: 1. X. wird schuldig gesprochen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gemäss Art.