Kurze Zeit später wurde der Linienrichter B. durch einen Tritt in den Genitalbereich niedergestreckt. Beide Geschädigten beschuldigen den Angeklagten, diese Übergriffe verübt zu haben. Für Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Untersuchungsakten, auf den Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. B. Mit Entscheid vom 7. März 2006 sprach der Amtsstatthalter von Luzern-Land den Angeklagten der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. und von B. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit sechs Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar.