{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n durch die Vorinstanz hat es überdies sein Bewenden. 6.2. Zivilforderungen des Privatklägers B. Als eine Folge des diesbezüglichen Freispruchs des Angeklagten wies das Amtsgericht die Zivilforderungen von B. ohne weitere Begründung ab. Richtigerweise hätte in diesem Punkt allerdings nicht eine Abweisung, sondern ein Nichteintreten erfolgen müssen (§ 5bis Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Punkt nicht weiter auseinandergesetzt und die genannte strafprozessuale Bestimmung offenbar übersehen. Es ist deshalb von einem Verfahrensmangel auszugehen, der vom Obergericht von Amtes wegen zu korrigieren ist, auch wenn dieser Punkt nicht angefochten wurde (vgl. § 243 StPO). 7. Kosten Der Angeklagte blieb mit seinen Anträgen vor Obergericht erfolglos, ebenso die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussappellation. Mit Blick auf diesen Prozessausgang ist es gerechtfertigt, den Angeklagten vor Obergericht die gesamten Verfahrenskosten tragen zu lassen. Seinem Teilerfolg im Punkt der Anschlussappellation wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen. Die reduzierte Gerichtsgebühr vor Obergericht ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. § 29 lit. a KoV). (¿) Die vorinstanzliche Kostenverlegung und -festsetzung kann bei diesem Prozessausgang ohne weiteres als gesetzeskonform bestätigt werden. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist es durchaus angemessen, den Angeklagten 2/3 der Untersuchungs- und amtsgerichtlichen Kosten tragen zu lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass das ganze aufwändige Strafverfahren durch die Verfehlung des Angeklagten ausgelöst wurde und die Abklärung des zusätzlichen Vorhalts betreffend B. den notwendigen Aufwand für die Behörden bzw. den Rechtsvertreter der Privatkläger nicht in proportionalem Ausmass erhöhte. U r t e i l s s p r u c h 1. X. ist schuldig der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens. 2. X. wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B. freigesprochen. 3. X. wird mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 8'000.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse beträgt 10 Tage. 4. X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der dem Privatkläger A. entstandenen Schaden zu 100% zu ersetzen. Zur masslichen Festsetzung dieses Anspruchs wird der Privatkläger A. an den Zivilrichter verwiesen. 5. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A. wird abgewiesen. 6. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers B. wird nicht eingetreten. 7. X. hat in diesem Strafverfahren 2/3 der Untersuchungskosten, 2/3 der Gerichtskosten vor Amtsgericht, die reduzierte Gerichtsgebühr vor Obergericht, die Vertretungskosten des Privatklägers A. und seine eigenen Verteidigungskosten zu bezahlen. Der Privatkläger B. hat 1/3 der Untersuchungskosten, 1/3 der Gerichtskosten vor Amtsgericht und die ihn betreffenden Parteikosten zu tragen. Die Übersetzungskosten vor Amtsgericht von Fr. 149.90 gehen zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr vor Obergericht beträgt (reduziert) Fr. 1'500.--. Die Entschädigung des Vertreters des Privatklägers A. für das Appellationsverfahren wird auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen, zuzügl. MWST) festgesetzt. Die Kostenfestsetzungen gemäss Urteil des Kriminalgerichts vom 1. Mai 2007 werden bestätigt. Demgemäss haben die Parteien der kantonalen Gerichtskasse amtliche Kosten in folgender Höhe zu bezahlen: Gesamtbetrag Anteil X. Anteil B. Untersuchungskosten 12'638.70 8'425.80 4'212.90 Amtsgerichtskosten 1'500.00 1'000.00 500.00 Obergerichtskosten 1'500.00 1'500.00 -- Total 15'638.70 10'925.80 4'712.90 Überdies hat der Angeklagte dem Privatkläger A. Anwaltskosten von Fr. 19'083.65 (Fr. 14'779.65 für das Untersuchungs- und das amtsgerichtliche Verfahren, Fr. 4'304.-- inkl. Fr. 304.-- MWST für das obergerichtliche Verfahren) zu bezahlen. 8. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 9. Dieses Urteil ist dem Angeklagten X., den beiden Privatklägern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Amtsgericht Luzern-Land, II. Abteilung, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, sowie - in Orientierungskopie - der Verteidigerin zuzustellen. Überdies ist es im Strafregister einzutragen. II. Kammer, 5. Mai 2008 (21 07 97) |"}