{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n 2006, Rz. 5.35). Dem Gericht steht bei der Beurteilung der Prognose ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Das Amtsgericht ist mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten zu Recht von einer günstigen Prognose ausgegangen. Es ist zu hoffen, dass die aufgeschobene Strafe in Verbindung mit der unbedingt zu zahlenden Busse ihre Warnwirkung beim Angeklagten nicht verfehlen wird und dieser sich künftig von derartigen emotionalen Ausbrüchen abhalten lassen wird. Entsprechend ist die Geldstrafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen. Eine Dauer der Probezeit von zwei Jahren ist angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.5.4. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002, in: BBl 2005 Nr. 31 S. 4695 ff. und 4705 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall kann durch eine solche Verbindungsstrafe verhindert werden, dass der wegen einer Körperverletzung schuldig zu sprechende Angeklagte im Endeffekt günstiger wegkommt, als wenn er lediglich eine Tätlichkeit begangen hätte, die als Übertretung mit einer (unbedingt vollziehbaren) Busse sanktioniert würde (Art. 126 StGB). Überdies trägt die Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17.3.2008, E. 7.3.1 mit Hinweis auf Felix Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - Ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Unter den gegebenen Umständen erachtet es das Obergericht wie schon die Vorinstanz als gerechtfertigt, den Angeklagten in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich zur bedingt auszufällenden Geldstrafe mit einer (unbedingt zu zahlenden) Busse zu bestrafen, da eine bedingte Strafe allein für den Angeklagten kaum spürbar wäre. Eine Bussenhöhe von Fr. 8'000.-- ist - in Verbindung mit der Geldstrafe - dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). In Bezug auf die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist es nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17.3.2008, E. 7.3.3). Hier ist demnach eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (Fr. 8'000.-- ./. Fr. 800.--) auszusprechen. 5.5.5. Zusammenfassend ist der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 8'000.-- zu bestrafen. 6. Zivilforderungen Der Geschädigte kann im Strafverfahren Zivilansprüche gegen einen Angeschuldigten geltend machen, sofern sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden (§ 5 Abs. 1 StPO). Soweit die Zivilansprüche nicht ausgewiesen sind oder ihre Abklärung das Verfahren wesentlich erschweren oder verlängern würde, ist der Geschädigte an den Zivilrichter zu verweisen (§ 5bis Abs. 1 StPO). Ist der Geschädigte Opfer, entscheidet das Strafgericht über dessen Zivilansprüche, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Für das Verfahren zur Beurteilung der Zivilansprüche sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden (§ 5ter Abs. 1 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 38 N 12). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann das Gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (§ 5ter Abs. 3 StPO). Sowohl A. als auch B. haben sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert. Das Amtsgericht hat den Angeklagten dem Grundsatz nach verpflichtet, den dem Privatkläger und Opfer A. entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen, wobei es das Opfer zur masslichen Festsetzung des Schadens an den Zivilrichter verwies. Die Genugtuungsforderung von A. wies das Amtsgericht ab, ebenso wie die gesamten Zivilforderungen von B. 6.1. Zivilforderungen des Privatklägers A. Vor Obergericht beantragen A., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, und die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, währenddessen der Angeklagte in Konsequenz seines Antrags auf Freispruch verlangt, die Schadenersatzforderungen dieses Privatklägers abzuweisen (vorstehend Sachverhalt lit. D). Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich der A. zugefügten Körperverletzung ist auch die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber A. ohne weiteres zu übernehmen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vor Obergericht von keiner Seite substanziiert angefochten wurden. Die Höhe des entstandenen Schadens ist auch vor Obergericht nicht bekannt, weshalb die massliche Festsetzung des Schadenersatzes wiederum dem Zivilrichter zu überlassen ist. Bei der Abweisung der Genugtuungsforderung"}