{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n Rechnung, dass der Angeklagte über die strafrechtliche Seite hinaus mit Sanktionen von Seiten des Schweizerischen Fussballverbands zu rechnen hat (sog. \"Folgenberücksichtigung\", vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Komm., 2. Aufl., N 120 ff. zu Art. 47 StGB). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint das Verschulden des Angeklagten als recht schwer. 5.5. Konkrete Strafzumessung 5.5.1. In Würdigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 35 Tagessätzen (die einer altrechtlichen Freiheitsstrafe von fünf Wochen entspräche; vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 25 zu Art. 47 StGB) - in Kombination mit der zusätzlich auszufällenden Busse (vgl. nachstehend E. 5.5.4) - als dem dargestellten Verschulden des Angeklagten angemessen. 5.5.2. Das Amtsgericht legte die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 700.-- fest und ging dabei von einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 550'000.-- aus, wobei es dem Angeklagten Ausgaben von insgesamt Fr. 290'000.-- für \"Steuern und Lebenshaltungskosten\" anrechnete. Die Parteien brachten im Appellationsverfahren keine substanziierte Kritik an der vorinstanzlichen Bemessung des Tagessatzes vor. Trotzdem ist diese Frage aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen, zumal das Verschlechterungsverbot (§ 236 Abs. 2 StPO) infolge der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung kommt. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach Rechtsprechung und Literatur ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (sog. Nettoeinkommensprinzip). Korrekturen im unteren oder oberen Bereich der Anwendungsbreite sind möglich. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbstständigerwerbenden die Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden. Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Das Vermögen des Verurteilten beeinflusst die Tagessatzhöhe in der Regel nicht, da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen will und es nicht Sinn der Geldstrafe ist, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium des Lebensaufwandes dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht. Das Nettoeinkommen ist sodann um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge für Familienangehörige zu reduzieren, soweit der Verurteilte dieser Pflicht tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere, unabhängig von der Tat bestehende Zahlungsverpflichtungen des Täters fallen dabei grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Wohnkosten. Schliesslich kommt dem Kriterium des Existenzminimums - ähnlich wie jenem des Lebensaufwandes - lediglich Korrekturfunktion zu (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17.3.2008, E. 6 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Angeklagte edierte auf Aufforderung des Obergerichts hin die Steuererklärung für das Jahr 2006, in der für jenes Jahr ein steuerbares Einkommen von über 1,4 Mio. Franken ausgewiesen wird. Es erscheint demzufolge ohne weiteres als gerechtfertigt, in Berücksichtigung der Steuererklärungen der Jahre 2004 - 2006 von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von rund Fr. 840'000.-- auszugehen, wobei hiervon die Berufsauslagen bzw. der Geschäftsaufwand bereits abgezogen sind. Von diesem Netto-Einkommen sind gemäss Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz 30% für die Bezahlung von Steuern und Krankenkasse (aufgrund der Steuerprogression ist an die obere Grenze der Bandbreite zu gehen) in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Betrag wiederum sind 15% für den Unterhalt der Ehefrau und total 37.5% für den Unterhalt der drei Kinder des Angeklagten abzuziehen. Die Restanz von Fr. 280'000.-- führt zu einem Tagessatz in der Höhe von (aufgerundet) Fr. 800.--, wobei die geringfügige Aufrundung des Betrages in Anbetracht der bei diesen Einkommensverhältnissen grosszügigen Unterstützungsabzüge gerechtfertigt ist. 5.5.3. Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagessatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43 StGB) oder bedingt auszusprechen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wird nach neuem Recht in subjektiver Hinsicht an das Fehlen einer ungünstigen Prognose geknüpft (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe soll vorerst verzichtet werden, wenn dies spezialpräventiv als sinnvoll erscheint. Der Aufschub des Vollzugs setzt nach der Gesetzesrevision nicht mehr die positive Erwartung voraus, dass der Verurteilte sich bewähren werde, sondern allein die Abwesenheit der begründeten Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der bedingte Vollzug erscheint somit als die Regel, von der nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden kann (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 2. Aufl."}