{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n Recht erweist sich durch die Möglichkeit der Geldstrafe als das mildere, weshalb die Vorinstanz zu Recht das nach dem 1. Januar 2007 geltende Recht angewendet hat. 5.2. Rechtliches: Strafrahmen und Strafzumessung Wie schon erwähnt, liegt die Strafandrohung für das vom Angeklagten begangene Delikt entsprechend dem revidierten Recht bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafmilderungsgrund für leichte Fälle (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ist nicht gegeben. Zu beachten ist, dass die vorinstanzliche Strafe vom Obergericht auch erhöht werden kann, da dieses ausser im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist, und das Verbot der Verschlechterung infolge der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung kommt (§ 236 Abs. 1 und Abs. 2 StPO e contrario). Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es hat also auch die Wirkung der Strafe auf das künftige Leben des Straftäters zu berücksichtigen. Damit wird der Grundsatz der Spezialprävention ausdrücklich im Gesetz genannt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB), d.h. in welchem Grade die Strafzumessungsfaktoren vom Gericht als strafmindernd oder straferhöhend berücksichtigt werden. Wie unter dem alten Recht sind die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Allerdings muss das Gericht nicht so weit gehen, mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, wie weit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (vgl. Botschaft des Bundesrates [98.038] S. 84 Ziff. 213.25). Auch müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden, und über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen die Erwägungen des Gerichts die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten soll dem urteilenden Gericht nach wie vor ein erheblicher Spielraum des Ermessens zustehen (Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB: BGE 127 IV 103-105 E. 2, 124 IV 295 E. 4a und 122 IV 243 E. 1a). 5.3. Persönliche Verhältnisse (¿) 5.4. Täter- und Tatverschulden In Bezug auf das Täter- und das Tatverschulden kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Zu bekräftigen ist, dass der Angeklagte als Präsident eines Fussballclubs der höchsten nationalen Spielklasse eine Vorbildfunktion innehat, was seine Aggressionshandlung gegen den Schiedsrichter am 5. Dezember 2004 umso unverständlicher und gravierender erscheinen lässt. Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte den Schiedsrichter wohl kaum aus Kalkül, sondern in einer emotionalen Aufregung infolge des hektischen und für den FC Sion ungünstigen Ausgangs des Spiels attackierte. Nichtsdestotrotz ist sein Angriff auf den Spielleiter in jeder Hinsicht verwerflich und nicht entschuldbar. Der Angeklagte fiel bereits vor dem Penalty-Entscheid des Schiedsrichters durch (verbale) Aggressionen auf, was von mehreren Beobachtern bestätigt wurde und dazu führte, dass er vom Schiedsrichter in der 82. Spielminute aus der technischen Zone verwiesen wurde. Niederlagen gehören beim Fussball zum Alltag, ebenso strittige Schiedsrichterentscheidungen. Selbst wenn der Penalty-Pfiff ungerechtfertigt gewesen wäre, was der Angeklagte indessen ausdrücklich verneint (\"Ich denke, der Entscheid war richtig\"), wäre sein Verhalten in keiner Weise nachzuvollziehen oder milder zu beurteilen gewesen. Der Angeklagte wurde durch A. nicht provoziert. Die Spielleiter versuchten im Gegenteil, allfälligen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, indem sie sich nach dem Spiel auf schnellstem Weg zur Kabine aufmachten. Der in vollem Lauf Richtung Garderoben sprintende Schiedsrichter rechnete mit Sicherheit nicht mit einem tätlichen Angriff von Seiten des Angeklagten und hatte keine Möglichkeit, dem gestreckten Bein noch auszuweichen, weshalb die Tathandlung als perfid einzustufen ist. Die vom Schiedsrichter A. erlittenen Verletzungen hatten nicht Bagatell-Charakter, sondern waren schmerzhaft und erforderten eine mehrwöchige Heilungszeit. Die von der Vorinstanz angesprochene gute Kooperation des Angeklagten im Strafverfahren ist insofern zu relativieren, als der Angeklagte die Tathandlung zu Lasten des Schiedsrichters trotz der zahlreichen belastenden Zeugenaussagen hartnäckig bestritt und sich diesbezüglich uneinsichtig zeigte. Zu seinen Gunsten ist wie schon von der Vorinstanz zu würdigen, dass der Angeklagte sich bisher - mit Ausnahme des zehn Jahre zurück liegenden Strassenverkehrsdelikts - in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen liess. Die von der Vorinstanz angenommene \"sehr hohe Strafempfindlichkeit\" wirkt sich hier kaum strafmindernd aus, da konkret nur eine finanzielle Bestrafung des Angeklagten im Raum steht. Das Obergericht trägt bei der Ausfällung der Strafe jedoch dem Umstand"}