{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n Zudem hat der Zeuge Z21 unter Wahrheitspflicht glaubwürdig ausgesagt, dass der Tritt von hinten gekommen sei, weshalb es fraglich erscheint, ob der Linienrichter den Täter wirklich hat erkennen können. Dessen diesbezüglich klaren, den Angeklagten unmissverständlich belastenden Aussagen müssen indessen nicht auf böser Absicht beruhen. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass das Gedächtnis dazu neigt, mehrere Vorfälle von relativ hoher Ähnlichkeit in der Erinnerung zu einem einzigen Vorfall zusammenzuziehen (sog. \"Verschmelzung\"; vgl. Hansjürg Jester, Die Glaubwürdigkeitslehre, in: Informationen, Referate und Aufsätze aus der Bernischen Justiz, Bern 1998, S. 21 ff.). Diese Möglichkeit erscheint hier umso nahe liegender, wenn man bedenkt, dass das Gedächtnis in Bezug auf das unmittelbar vor einer Bewusstlosigkeit Geschehene erhebliche Minderleistungen erbringt. Nach dem Gesagten sind an der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Angriffs auf B. jedenfalls gewichtige Zweifel angebracht, so dass sich eine diesbezügliche Verurteilung nicht mit dem Beweiswürdigungsgrundsatz \"in dubio pro reo\" vereinbaren liesse. An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die Vorbringen der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anschlussappellation nichts zu ändern. Insbesondere reicht die Tatsache, dass der Angeklagte ein Motiv für die fragliche Tat gehabt hätte, was er bei seinem Angriff auf den Schiedsrichter unter Beweis gestellt hat, nicht für die Annahme seiner Schuld aus. Dass, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ausser dem Angeklagten niemand für den Angriff auf den Linienrichter in Frage komme, kann angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte sich an jenem Tag mit Bestimmtheit nicht als Einziger über den Ausgang des für den FC Sion wichtigen Spiels geärgert hat, nicht behauptet werden. Offen bleiben kann dabei die ungeklärte Frage, ob der einvernommene Zeuge Z7 etwas mit dem Angriff auf den Privatkläger B. zu tun haben könnte, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet. Der Angeklagte ist demnach - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz, auf deren ausführlichen und zutreffenden Erwägungen zusätzlich verwiesen werden kann - vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil von B. freizusprechen. 4. Rechtliche Qualifikation Das Amtsgericht Luzern-Land qualifizierte die Angriffe des Angeklagten auf A. mit ausführlicher und richtiger Begründung als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. A. erlitt eine Thoraxkontusion mit Rippenprellung und musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Dass eine solche Verletzung mit starken Schmerzen verbunden ist, kann als notorisch bezeichnet werden. Die Heilungsdauer betrug nach den Feststellungen des behandelnden Arztes sechs bis acht Wochen. Damit übersteigen die körperlichen Beeinträchtigungen, die A. erlitt, den Rahmen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bei weitem. Zu Recht hat das Amtsgericht auch das Vorliegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verneint. Weiterungen erübrigen sich; es kann zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, zumal die Frage der rechtlichen Qualifikation vor Obergericht nicht bestritten wurde. Auch am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes können keine Zweifel bestehen. Dass der Angeklagte die Tathandlung mit voller Absicht ausführte, wurde bereits erstellt (vorstehend E. 2.3). Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungen muss dem Angeklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mindestens Eventualvorsatz vorgehalten werden. Indem er den in vollem Lauf befindlichen Schiedsrichter absichtlich von den Beinen holte, nahm er dessen erhebliche Verletzungen zumindest in Kauf. Da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe für das Handeln des Angeklagten ersichtlich sind, ist der Angeklagte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafe Das Amtsgericht, dessen Schuldbefund vom Obergericht bestätigt wird, bestrafte den Angeklagten mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 700.-- und einer Busse von Fr. 8'000.--. Während die Verteidigung, wie dargestellt, einen Freispruch beantragte, verlangte die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der Geldstrafe auf 50 Tagessätze (allerdings unter Annahme des Schuldspruchs bei beiden Vorfällen). 5.1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 traten die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) in Kraft. Gemäss Art. 2 des alten wie auch des revidierten AT StGB wird nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen verübt (Abs. 1). Hat der Täter - wie hier - ein Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt, erfolgt aber die Beurteilung nachher, so ist das neue Recht anwendbar, sofern es das mildere ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (Franz Riklin, Fragen des Übergangsrechts, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Hrsg. Marianne Heer-Hensler, Bern 2007, S. 180 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist die durch die Sanktionen bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (Peter Popp, Basler Komm., N 11 zu Art. 2 StGB). Die Strafe für einfache Körperverletzung lag nach altem Recht bei Gefängnis, bei einer Maximaldauer von drei Jahren (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 aStGB). Nach neuem Recht liegt die Strafe für dieses Delikt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das neue"}