{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n Kurz zusammengefasst wies die Vorinstanz zur Begründung des Freispruchs darauf hin, dass ausser dem Opfer B. niemand der vielen Anwesenden den Angeklagten als Täter habe identifizieren können, obwohl sich viele der Zeugen in unmittelbarer Nähe des Angeklagten aufgehalten hätten. Überdies erscheine das Zeitfenster für eine solche Handlung als zu eng, wenn man bedenke, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Übergriff auf A. am Kragen gepackt und weggeführt worden sei. Zudem hätte nach der Ansicht des Amtsgerichts zumindest Z20, der den Angeklagten weggeführt hatte, diesen Tritt sehen müssen. Weiter unterscheide sich die Sachverhaltsdarstellung von B. von derjenigen des Zeugen Z21. Vor diesem Hintergrund erscheine die Darstellung des Angeklagten als insgesamt glaubwürdig, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser mit dem Tritt gegen B. nichts zu tun gehabt habe. 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung ihrer Anschlussappellation geltend, dass die belastenden Aussagen von B. widerspruchsfrei und glaubwürdig seien. Der von ihm geschilderte Ablauf des Geschehens sei durchaus möglich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er den Angeklagten wider besseres Wissen zu Unrecht hätte belasten sollen. Als Täter komme keine andere Person als der Angeklagte ernsthaft in Frage. Die Darstellung des Privatklägers B. werde nicht zuletzt auch durch das Motiv des Angeklagten gestützt. Dieser hätte sich zu Recht über den verpassten Aufstieg geärgert. Die Verteidigerin erachtet es demgegenüber als erwiesen, dass der Angeklagte B. nicht getreten habe. Insbesondere seien auch die Aussagen des Zeugen Z7 zu berücksichtigen. 3.3. Beweiswürdigung In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung bei der Erörterung des Vorfalls um A. verwiesen werden (vorstehend E. 2.3). 3.3.1. Der Privatkläger B. beschrieb vor dem Amtsstatthalter seine Erinnerung an den ihn betreffenden Vorfall wie folgt: \" (¿) Als ich gesehen habe, dass der Schiedsrichter am Boden lag, ging ich zu ihm. Ich habe gesehen, wie schon Leute über den Schiedsrichter sprangen. Ich wollte mich mit der rechten Hand schützen und mit der linken Hand habe ich versucht, A. aufzuhelfen. In diesem Moment habe ich gesehen, dass irgend eine Person, vielleicht ein Securitas, versucht hat, X. zurückzuhalten. In diesem Moment hat X. gekickt (einen Fusstritt gemacht). Ich weiss nicht, ob X. mich oder A. treffen wollte. Er hat mich voll in die \"Eier\" getroffen. (¿) Ich habe dann mein Bewusstsein verloren, als ich aufwachte, war ich im Samariterzimmer des SC Kriens.\" Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe des Privatkläger B. während des ganzen Strafverfahrens vehement und konsequent. 3.3.2. Ausser dem Linienrichter B. fanden sich keine Zeugen, welche den Angeklagten als Täter dieses Übergriffes beobachten. Als am tatnächsten anzusehen ist Z21, der beim fraglichen Spiel als Torhütertrainer des SC Kriens zu den Funktionären gehörte. Dieser schilderte seine Beobachtungen rund um den Linienrichter vor der Polizei und später vor dem Amtsstatthalteramt. Z21 gab an, dass er den Vorfall um Schiedsrichter A. nicht habe beobachten können. Er habe nur gesehen, was mit B. passiert sei. Dieser habe sich zwischen den Mitarbeitern der Securitas hindurch \"geschlängelt\". Dann habe er von hinten einen Fusstritt in die Genitalien bekommen. Er habe nicht erkennen können, wer dem Linienrichter diesen Tritt verpasst habe, habe aber gesehen, dass diese Person jene blaue Wärmejacke getragen habe, wie sie die Funktionäre und Ersatzspieler des FC Sion getragen hätten. Er habe sich nicht auf die tretende Person konzentriert, weil B. auf ihn zugetorkelt sei und er ihn aufgefangen habe. Auf Nachfrage hin bestätigte der Zeuge, dass der Tritt von hinten, d.h. durch die Beine von B. hindurch gekommen sei. Der Tritt sei so stark gewesen, dass es den Linienrichter in die Höhe gehoben habe. 3.3.3. Das Obergericht geht aufgrund des Beweisergebnisses davon aus, dass der Übergriff am Linienrichter nur wenige Sekunden nach dem Beinstellen des Angeklagten zum Nachteil des Schiedsrichters erfolgt sein muss. Darauf deuten insbesondere die Aussagen des Schiedsrichters A. hin (\"Nach meinem Sturz beim Aufstehen hörte ich Schreie, als ich mich umdrehte, sah ich meinen SRA 1 bewusstlos am Boden liegen\" bzw. \"X., welcher mir den Haken stellte, fiel in der Folge auf mich hinauf. Wir waren einen Moment lang fast ineinander verkeilt. Beim Aufstehen hielt mich jemand am Arm fest. Als ich stand, hörte ich ein Geschrei. Ich drehte mich um und sah den Assistenten B. bewusstlos am Boden liegen). Mit Blick auf diese Ausführungen ist die von der Vorinstanz erwähnte Aussage des Arztes Dr. med. D., wonach er bei der Betreuung des Linienrichters den Schiedsrichter A. vor sich habe stürzen sehen, wohl als Irrtum zu qualifizieren. Dies ist indessen insoweit für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, als diese Aussage noch viel weniger mit der Sachverhaltsdarstellung des Linienrichters B. zu vereinbaren wäre. Weiter ist festzuhalten, dass ausser dem Opfer B. niemand der Befragten beide der zu untersuchenden Vorfälle beobachten konnte, was klar dafür spricht, dass diese Ereignisse räumlich gesehen in einem gewissen Abstand passiert sind. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nach seinem Angriff auf den Schiedsrichter am Boden lag und danach von Z20 weggeführt wurde, erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Angeklagte dem Linienrichter - unbeobachtet von allen Beteiligten und Zuschauern - einen Tritt hätte verpassen können. Das Amtsgericht weist in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, dass sich die gesamte Aufmerksamkeit nach dem Sturz des Schiedsrichters auf die Beteiligten richten musste, weshalb ein Tritt des Angeklagten gegen B. kaum unbemerkt geblieben wäre."}