{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n gegenüber dem Schiedsrichter unmittelbar nach dessen Sturz wird die Beobachtung der Privatkläger bzw. des Zeugen Z6, wonach der Angeklagte den Zusammenprall mit dem Schiedsrichter mit voller Absicht herbeiführte, klarerweise gestützt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Ausführungen von Z20, der seine Angaben als Einsatzleiter der Securitas in seinem Rapport sowie als Zeuge unter Wahrheitspflicht gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen sollten. 2.3.2.5. Im Weiteren macht die Verteidigerin geltend, die Schilderung des Linienrichters C. erscheine als frei erfunden. Dieser habe zuerst angegeben, er könne zum Vorfall keine Angaben machen, habe dann aber, nachdem ihm der Sachverhalt dargelegt worden sei, behauptet, er hätte gesehen, wie der Angeklagte dem Schiedsrichter A. ein Bein gestellt habe, wobei dies nach seiner Beurteilung absichtlich erfolgt sei. Diese Argumentation trifft im Grundsatz zu. In der Tat ist der dargestellte Widerspruch im Aussageverhalten des zweiten Linienrichters nicht von der Hand zu weisen. Auf die Aussagen von C., der ohnehin nur von der Polizei und nicht vor dem Amtsstatthalteramt befragt worden ist, braucht aber angesichts der bestehenden Beweislage ohnehin nicht abgestellt zu werden. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht weiter auf die Rüge der Verteidigung einzugehen, die Darstellung des Zeugen Z22 sei als widersprüchlich und tatsachenfremd anzusehen. Es gibt, wie aufgezeigt, genügend andere Aussagen von Zeugen und Beteiligten, die die Schuld des Angeklagten am Sturz des Schiedsrichters belegen. Auch das Amtsgericht stellte bei seiner Beweiswürdigung kaum auf die Aussagen von Z22, sondern im Wesentlichen auf jene von Z6 sowie jene der Spielleiter ab. Die Kritik der Verteidigung an der Aussage des Zuschauers Z19, der polizeilich befragt wurde, kann indessen nicht geteilt werden. Dessen Sachverhaltsschilderungen erscheinen durchaus als mit den Beobachtungen der übrigen Zeugen vereinbar, wobei die Frage, wie viele Leute zum Sturz gekommen sind, wie bereits erwähnt, gar nicht urteilsrelevant ist. Richtig ist, dass Z19 nicht erkennen konnte, wer der Urheber des Angriffs gegenüber dem Schiedsrichter war. Von Gewicht ist seine Aussage aber insoweit, als auch er beobachtete, dass der Schiedsrichter \"ganz klar zu Fall gebracht\" wurde, dass es sich dabei also nicht einfach um ein Missgeschick handelte. 2.3.3. Für eine absichtliche Tathandlung spricht sodann auch der Umstand, dass sich der Angeklagte entgegen seiner Behauptung massiv über die Entscheidungen des Schiedsrichters und über den Ausgang des Spiels aufgeregt und seinen grossen Ärger auch nach aussen hin klar zum Ausdruck gebracht hatte. Bereits während des Spiels drückte er seinen Unmut verschiedentlich durch Gestik und Zurufe aus, und in der 82. Spielminute musste er wegen einer vom Linienrichter gemeldeten Schiedsrichterbeleidigung sogar aus der technischen Zone des FC Sion weggewiesen werden. Die Stimmung war also offensichtlich und entgegen den anders lautenden Darstellungen des Angeklagten sehr emotionsgeladen. 2.3.4. In Würdigung aller aktenkundigen Aussagen besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte den unbestrittenen Zusammenstoss mit dem in Richtung Garderoben stürmenden Schiedsrichter mit voller Absicht herbeiführte, indem er sich diesem in den Weg stellte und ihn über sein gestrecktes Bein fallen liess. Weiter kann es als erstellt gelten, dass der Angeklagte sich hernach auf das am Boden liegende Opfer stürzte, worauf er vom Securitas-Einsatzleiter Z20 weggezerrt und zum Kabineneingang geführt wurde. Massgebend für diese Beweiswürdigung sind insbesondere die übereinstimmenden Aussagen der beiden Opfer A. und B. sowie die glaubwürdigen Beobachtungen der Zeugen Z6 in Verbindung mit jenen des Securitas-Einsatzleiters Z20 (vorstehend E. 2.3.2). Im Gegensatz dazu ist die Darstellung des Angeklagten, wonach er vom Spielereingang herkommenden Polizisten ausgewichen und dabei von hinten in den Rücken gestossen worden sei, bei welcher Gelegenheit A. über sein Bein gestolpert sei, wenig glaubwürdig. So wurde seine Behauptung, er habe A. nicht gesehen, weil er in Richtung Garderobe/Tribüne geblickt habe, durch die vorstehend zitierten Zeugenaussagen klar widerlegt. Sodann war der Angeklagte, der sich nach Spielschluss ja bereits im Bereich der Seitenlinie aufgehalten und kurz vor dem Vorfall noch mit dem Linienrichter B. gesprochen hatte, anders als der Schiedsrichter A. bzw. der Linienrichter C. nicht im Laufschritt in Richtung Ausgang befindlich, weshalb es für ihn keinerlei Anlass für ein derart brüskes Ausweichmanöver gegeben hätte. So gab auch Z6 in Übereinstimmung mit B. dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, der Angeklagte sei gestanden, als A. stürzte. Auch die ursprüngliche Version des Angeklagten, er sei (vor dem Zusammenprall) von hinten gestossen worden, findet keine Stütze in den Aussagen der verschiedenen befragten Personen. 3. Vorfall gegenüber B. 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass B. im Anschluss an das Spiel zwischen dem SC Kriens und dem FC Sion ebenfalls im Bereich des Übergangs des Spielfelds zum Spielereingang einen Fusstritt in die Genitalien erhielt. Der Tritt war derart heftig, dass B. ohnmächtig wurde und laut ärztlichem Zeugnis ca. fünf Minuten lang nicht ansprechbar war. Das Opfer erlitt beim Vorfall eine Kontusion mit Bluterguss am Hodensack. 3.2. Umstrittener Sachverhalt Umstritten ist, wer dem Linienrichter diesen schmerzhaften Tritt versetzt hat. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls der Angeklagte für diese Tat verantwortlich, was dieser jedoch konsequent in Abrede stellt. 3.2.1. Das Amtsgericht Luzern-Land erachtete die Täterschaft des Angeklagten hier nicht als nachgewiesen und sprach ihn vom entsprechenden Schuldvorwurf frei."}