{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n Angeklagte nicht durch eine Rempelei oder einen Stoss von hinten, sondern dadurch zu Fall gekommen ist, dass er sich selber auf den am Boden liegenden A. stürzte und diesen attackierte. Dafür sprechen nebst den Aussagen von Linienrichter B. auch die detaillierten Angaben des Securitas-Angestellten Z20, der den Angeklagten wegzerrte und zu beruhigen versuchte. Darauf wird noch zurückzukommen sein (nachstehend E. 2.3.2.4). 2.3.2.3. Der ehemalige Schiedsrichterinspizient Z6 verfolgte das Spiel zwischen dem SC Kriens und dem FC Sion von der Tribüne aus und hatte von dort aus - wie bereits dargestellt wurde (vorstehend E. 1.3) - eine gute Sicht auf das Geschehen auf dem Rasen. Seine Beobachtungen der fraglichen Szenen nach dem Schlusspfiff schilderte er wie folgt: \"(¿) X. wollte ihn (gemeint: A. ) nicht vorbeilassen. Er hat sich mit der Brust in den Weg von A. gestellt. Der Schiedsrichter hat daraufhin einen Ausfallschritt nach rechts (von der Tribüne aus in Richtung Spielfeld gesehen), d.h. in Laufrichtung des Schiedsrichters aus gesehen nach links gemacht. In diesem Moment ist das lange Bein von X. gekommen. Dadurch ist A. in hohem Bogen zu Boden gestürzt und der Länge nach kopfvoran auf den Boden gestürzt. Danach habe ich nichts mehr gesehen, da Leute von der Securitas gekommen sind. Von meinem Platz aus konnte ich das weitere Geschehen nicht mehr verfolgen. (¿) X. ist von der Tribüne aus gesehen auf der linken Seite von A. gewesen. Die Blickrichtung von X. ist in Richtung des Schiedsrichters gewesen. X. hatte den Schiedsrichter im Auge. (¿) Wo der Schiedsrichter an X. vorbei wollte, hat er ganz klar einen Ausfallschritt gemacht. Dies war meiner Meinung nach eine klare Tätlichkeit des Präsidenten an dem Schiedsrichter. Vor diesem Ausfallschritt ist X. stillgestanden. (¿) Dies war das rechte Bein von Herrn X. (¿) Als A. gelaufen gekommen ist, ist das Bein schräg vor den Schiedsrichter gekommen. Das Bein hat klar den Schiedsrichter gesucht. Der Schiedsrichter hatte keine Chance auszuweichen. Er ist dann in hohem Bogen in Richtung Spielereingang gefallen. Von meinem Standort aus habe ich ihn dann nicht mehr gesehen. Was danach passiert ist, kann ich nicht mehr sagen. (¿)\" Die zitierten Aussagen sind detailliert, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Wie bereits dargestellt, ist der geschilderte Ablauf durchaus mit den Aussagen der übrigen Belastungszeugen bzw. der Privatkläger vereinbar. Insbesondere stimmt auch die angegebene Position der beiden direkt Beteiligten mit den Ausführungen von A. und B. überein. Der Zeuge war 18 Jahre lang Schiedsrichterinspizient und war sich von dieser Tätigkeit her gewöhnt, sein Augenmerk auf den Unparteiischen zu richten. Seine den Angeklagten direkt belastenden Aussagen, die er als Zeuge unter Wahrheitspflicht gemacht hat, sind glaubwürdig. Dass er sich beim Einzeichnen des Tatortes wie auch beim Einschätzen der \"Flugweite\" des Schiedsrichters (\"3 oder 4 Meter\"; vgl. B.: \"etwa einen Meter\") leicht verschätzt haben mag, ändert daran nichts. Zu beachten ist dabei, dass der Schiedsrichter in vollem Lauf zu Fall gebracht wurde und kopfvoran hinfiel. Je nach dem, ob bei der Beurteilung der Weite eines solchen Sturzes der Kopf oder die Füsse als Referenzpunkt genommen werden, ergeben sich durchaus unterschiedliche Resultate. 2.3.2.4. Z20 stand an jenem Nachmittag für die Securitas als Haupteinsatzleiter im Einsatz, wobei er unter anderem die Funktion hatte, im Rahmen der Qualitätssicherung die Arbeitsausführung der Securitas zu kontrollieren. Nach dem Spiel übernahm er zusammen mit seinem Kollegen O. den Schutz der Schiedsrichter. Seine Beobachtungen schilderte er vor dem Amtsstatthalteramt wie folgt: \"(¿) Als ich selber zum Spielereingang gekommen bin - hinter den Schiedsrichtern und den Spielern - ist bereits ein Schiedsrichter am Boden gelegen. Ich kann nicht mehr sagen, welcher dies gewesen ist. Eine Person hat sich von rechts (Blickrichtung vom Spielfeld in Richtung Spielereingang) auf ihn gestürzt, als ob er ihn angreifen und zuschlagen wollte. Ich habe die Person gepackt und aufgestellt und bin mit ihr in Richtung Spielereingang in den Vorraum der Kabinen gegangen. Die Person hat sich relativ stark gewehrt und geflucht - so wie ich dies verstanden habe, einfach die französischen Wörter, die man halt so hört. Erst als ich ihn umgedreht habe, habe ich gesehen, dass diese Person X. gewesen ist. (¿)\" Diese Ausführungen stimmen überein mit den Angaben, die Z20 in seinem Arbeitsbericht/Rapport zwei Tage nach dem Spiel im Namen der Securitas erstellt hat. Dass es sich beim Mann, den Z20 gepackt und wegegeführt hat, um den Angeklagten handelt, kann aufgrund der Aktenlage als erstellt gelten. Z20 gab auf die entsprechende Frage an, er habe den Angeklagten vor diesem Zeitpunkt bereits vom Aussehen her gekannt, da dieser ja vorher am Spielfeldrand gestanden sei und \"so blöd getan\" habe. Überdies kann es sich beim am Boden liegenden Schiedsrichter nur um A. gehandelt haben. B., der ebenfalls zu Fall kam, wurde von Z21 aufgefangen und betreut. Dass sich jemand auf ihn gestürzt hätte, wird von niemandem behauptet. Überdies haben auch andere Zeugen beobachtet, dass der Angeklagte von Securitas-Angestellten beruhigt werden musste. Der Angeklagte selber antwortete auf die Frage, ob ihn Z20 von der Securitas nach dem Zusammenstoss mit A. gepackt und zum Kabinengang habe bringen müssen, sehr unbestimmt (\"Ich weiss nicht. Wir wurden alle in Richtung des Eingangs gestossen. [¿]\"). Auch wenn der Zeuge Z20 den Sturz des Schiedsrichters nicht mitbekommen hat, fügt er mit seinen Beobachtungen unmittelbar nach dem Vorfall doch einen weiteren, wichtigen Mosaikstein zur Rekonstruktion des relevanten Sachverhalts hinzu. Durch seine Angaben über das aggressive Verhalten des Angeklagten"}