{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n gestolpert. In gleicher Weise beschrieb A. die entscheidenden Szene bei seinem Sturz auch vor dem Amtsstatthalter. Er fügte hinzu, dass er beim \"Heranrennen\" einen kurzen Blickkontakt mit dem Angeklagten gehabt habe. Die Schilderung dieser Ereignisse erscheint auch insofern glaubhaft, als sie bezüglich der Position der beteiligten Personen mit der Aussage des Zeugen Z6 übereinstimmt. Dieser sagte aus, dass der Angeklagte von der Tribüne aus gesehen auf der linken Seite von A. gestanden sei. Die Blickrichtung des Angeklagten sei in Richtung des Schiedsrichters gewesen. Als der Schiedsrichter an ihm vorbei habe wollen, habe der Angeklagte mit seinem rechten Bein einen Ausfallschritt gemacht. Die Schilderung des Angeklagten, wonach er von der linken Seite her gekommen sei, findet demnach in den Akten keine Stütze und entspricht offensichtlich nicht dem realen Geschehen. Gesamthaft gesehen erscheinen die Aussagen von A. zum Vorfall als durchaus glaubwürdig, schlüssig und im Wesentlichen übereinstimmend. Die Verteidigerin rügt, A. habe nach dem Vorfall in der Garderobe dem Angeklagten gegenüber gesagt, er habe auch nicht genau gesehen, wie es zum Sturz gekommen sei, und man habe sich mit einem Handschlag verabschiedet. Die Zeugen Z16 und Z18 hätten bestätigt, dass der Schiedsrichter in der Kabine dem Angeklagten keinen Vorwurf gemacht habe. Dass A. das Gespräch in der Schiedsrichterkabine nachträglich anders schildere, lasse vermuten, dass er sich habe instrumentalisieren lassen, damit \"man\" gegen den Angeklagten vorgehen könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Interesse an der vom Angeklagten vorgebrachten, jedoch vom Schiedsrichter A. bestrittenen Behauptung, ist evident. Soweit die Zeugen Z16 und Z18 Ähnliches vorgetragen haben, sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu gewichten, handelt es sich doch bei beiden um damalige Angestellte des FC Sion, die zum Angeklagten als Präsident dieses Fussballclubs in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis standen. Ohnehin bestätigte Z16 die Behauptung des Angeklagten nicht vollumfänglich, sondern machte zum Gespräch in der Kabine nur sehr vage Angaben. Selbst wenn der Schiedsrichter sich unmittelbar nach dem Spiel - möglicherweise aus Angst - noch zurückhaltender als später im Untersuchungsverfahren geäussert hätte, vermöchte dies die Glaubwürdigkeit seiner Belastungen als solche nicht zu beeinträchtigen, zumal eine solche Zurückhaltung unmittelbar nach dem schmerzhaften Vorfall in der direkten Konfrontation mit dem Täter und mit zwei weiteren Vertretern des FC Sion nachvollzogen werden könnte. Es kann dazu auch auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Amtsstatthalters vom 6. September 2006 verwiesen werden. Im Weiteren ist unerfindlich, inwiefern die in der \"Neuen Luzerner Zeitung\" zitierte Aussage des Schiedsrichters (\"Nach Aussage A. s stellt sich ihm Sion-Präsident X. in den Weg und bringt ihn zu Fall\", NLZ vom 7.12.2004 S. 37), im Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Schiedsrichters stehen sollte, wie das die Verteidigerin geltend macht. 2.3.2.2. Die Schilderung des Linienrichters B. über den Ablauf der entscheidenden Szene stimmt mit derjenigen von A. überein. B. beschrieb, wie er auf die beiden heranspurtenden Kollegen gewartet habe. A. sei vorne gelaufen, gefolgt vom Linienrichter C. Als A. auf der Höhe des Angeklagten gewesen sei, habe Letzterer zu seinem Erstaunen dem Schiedsrichter das Bein gestellt. Dieser sei dadurch zu Boden gestürzt. Auch B. gab an, dass der Angeklagte in Laufrichtung von A. gesehen auf der rechten Seite gestanden sei. Das Beinstellen habe er deswegen als absichtlich eingestuft, weil der Angeklagte dabei still gestanden sei und in Richtung von A. geschaut habe. Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen von B. seien widersprüchlich und tatsachenwidrig. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe er zu Protokoll gegeben, das Publikum habe sich auf Herrn A. gestürzt, als dieser auf dem Boden gelegen habe. Diese Aussage sei so ganz sicher nicht richtig. Zudem habe B. behauptet, der Angeklagte sei beim Zusammenstoss mit dem Angeklagten nicht gestürzt, was eindeutig dem Ergebnis der Ermittlungen widerspreche. Es könne dem Linienrichter somit auch nicht geglaubt werden, wenn er behaupte, der Angeklagte habe dem Schiedsrichter ein Bein gestellt. Die Aussage von B. vor der Kantonspolizei Graubünden, das Publikum habe sich auf A. gestürzt (\"A. rimaneva a terra e il pubblico si avventava su di lui\") mag tatsächlich überspitzt sein. Allerdings ist diese Aussage nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den gesamten Schilderungen des Linienrichters zu betrachten, der die Bedrohung des Schiedsrichtertrios durch die heranstürmende Fan-Menge bildlich beschrieb. Später konkretisierte der Linienrichter in der genannten Befragung, dass es der Angeklagte gewesen sei, der nach seinem Beinstellen den Schiedsrichter erneut angegangen habe. Ob danach noch weitere Personen über die am Boden Liegenden gestolpert sind, was die Aussage des Linienrichters zusätzlich abstützen würde, kann hier offen bleiben (vgl. aber immerhin die entsprechende Aussage des Zuschauers Z19). Was die Aussage betrifft, der Angeklagte sei nach dem Vorfall nicht zu Boden gegangen, so fällt auf, dass auch der Zeuge Z6 der gleichen Ansicht war. Allerdings schränkte dieser Zeuge - wie bereits dargestellt - ein, dass er die Szene in der Folge nicht mehr habe beobachten können. Offenbar wurde ihm die Sicht verdeckt (vgl. vorstehend E. 1.2). Es ist indessen durchaus vorstellbar, dass der Angeklagte nicht unmittelbar durch den Kontakt mit dem Schiedsrichter, sondern erst einen Moment später zu Fall gekommen ist, was im ganzen Durcheinander möglicherweise nicht alle Anwesenden mitbekommen haben. Dabei deutet einiges darauf hin, dass der"}