{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n entscheidet dabei frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Auffassung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels. Das Gericht ist an eine sachgemässe Ausübung des Ermessens gebunden und soll gestützt auf logische Schlussfolgerungen, beruhend auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen, urteilen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 3 ff. mit Hinweisen). Aus den Anforderungen, welche an den Nachweis der Schuld zu stellen sind, ergibt sich, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; vgl. Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung, in: ZStrR 1981 S. 213 ff.). Die erwähnten Zweifel müssen im praktischen Leben ins Gewicht fallen. Es kann deshalb im Strafprozess nicht um den Nachweis \"absoluter Wahrheiten\" gehen; es genügt, wenn etwas als \"über jeden vernünftigen Zweifel erhaben\" dargetan wird (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, in: ZStrR 1991 S. 300). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Für den Fall, dass verschiedene Indizien auf eine Tat hinweisen, sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12 ff. m.w.H.). Bei widersprechenden Aussagen eines Belastungszeugen und des Angeklagten hat nicht zwangsläufig ein Freispruch zu erfolgen. Vielmehr gilt es abzuklären, welche der Aussagen glaubhaft und realitätsnah sind (vgl. BGE 120 Ia 37). 2.3.1. Die Sachverhaltsversion der Verteidigung, wonach der Angeklagte seinen Ausfallschritt unabsichtlich bei einem Ausweichmanöver gemacht habe, wurde bereits vor Amtsgericht vorgebracht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte bei seiner Befragung vor der Walliser Polizei in Martigny vom 17. Januar 2004 den Sachverhalt nicht so darstellte. Vielmehr führte er den Zusammenprall mit dem Schiedsrichter darauf zurück, dass er gestossen und nach rechts abgedrängt worden sei (\"je suis bousculé et dévié sur ma droite\"), worauf ein Mitglied des Schiedsrichtertrios beim Überholen an sein rechtes Bein gestossen und zu Boden gestürzt sei. Dieselbe Ansicht tat der Angeklagte auch in einem Schreiben vom 19. Januar 2005 kund, welches sich bei den Akten befindet (\"M. A. a heurté ma jambe à un moment où j'ai été bousculé, ce qui a entraîné la chute de tous les deux à terre\"). Erst bei der Befragung vom 2. Juni 2005 durch den Amtsstatthalter brachte der Angeklagte die Version mit dem seitlichen Ausfallschritt beim Ausweichen vor den Sicherheitskräften vor. Dieses Aussageverhalten des Angeklagten spricht nicht gerade für dessen Glaubwürdigkeit. Wie noch zu zeigen sein wird, stehen die Aussagen des Angeklagten über den Hergang des Geschehens zudem in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zu den aktenkundigen Aussagen der übrigen Beteiligten und Zeugen (nachstehend E. 2.3.2 - 2.3.4). 2.3.2. Die Beweiswürdigung hat sich auch im obergerichtlichen Verfahren hauptsächlich auf die aktenkundigen Aussagen der Parteien, Zeugen und sonstigen Befragten zu stützen. Das auf Antrag der Verteidigung beantragte Bildmaterial vermag die hier umstrittenen Fragen nicht zu klären, da auf keinem der Dokumente bzw. Bilder und Videos zu sehen ist, wie genau die beiden Spielleiter zu Fall gekommen sind. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend beschrieben haben, gibt es indessen Aussagen von verschiedenen Zeugen, die den Angeklagten in Bezug auf den (unbestrittenen) Zusammenstoss mit dem Schiedsrichter belasten. Nachfolgend sollen diese Ausführungen einer nähren Betrachtung unterzogen werden, wobei auch auf die Argumente einzugehen sein wird, mit welchen die Verteidigung vor Obergericht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen anzweifelt. 2.3.2.1. A. machte bezüglich der entscheidenden Szene im ganzen Verfahren klare und nachvollziehbare Aussagen. Vorab rapportierte er noch am gleichen Abend in seinem Schiedsrichterbericht zu Handen der Swiss Football League, dass er beim Laufen in Richtung Spielereingang ausserhalb des Spielfelds, aber noch auf dem Rasen, den Angeklagten passiert habe, welcher auf der rechten Seite gestanden sei. Als er (A.) auf Höhe des Angeklagten gewesen sei, habe dieser ihm absichtlich das Bein gestellt, so dass er hingefallen sei. Auch bei der Befragung durch die Polizei des Kantons Solothurn beschrieb A., dass er auf dem Weg Richtung Spielereingang den Angeklagten auf der rechten Seite stehend wahrgenommen habe. Er habe noch erkennen können, wie der Angeklagte das Bein herausgestreckt habe. Er habe aber nicht mehr ausweichen können und sei über dessen Bein"}