{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n der Zeuge schlüssig ausgesagt, dass er nach dem Sturz des Schiedsrichters keine Sicht mehr gehabt habe. Wie Z6 nachvollziehbar ausführte, war ihm die Sicht durch eingreifende Securitas-Sicherheitskräfte verdeckt worden. Inwiefern diese absolut glaubwürdigen Aussagen durch einen Augenschein überprüft werden müssten, ist nicht ersichtlich, zumal sich die gute Sicht von den Tribünen-Sitzplätzen auf die Geschehnisse auf dem Rasen auch aus der bei den Akten befindlichen Fotographie ergibt. 1.3. Wie erwähnt, wurde das vom SC Kriens bei der Swiss Football League eingereichte Bildmaterial eingeholt. Die erste Edition erfolgte aufgrund des entsprechenden Antrags der Verteidigung fälschlicherweise beim Schweizerischen Fussballverband. Die Verteidigerin fordert zusätzlich die Edition von Bildmaterial durch den Fernsehsender Tele Tell. Dieser Antrag ist abzulehnen. Dazu ist festzustellen, dass im TV-Beitrag des \"Sportpanorama\" auf SF 1 vom 23. April 2006 offenbar ein Video vom Zentralschweizer Privatfernsehsender Tele Tell ausgestrahlt wurde. Wie die Verteidigerin selbst und zutreffend ausführt, ist darauf die Flucht des Schieds- und des Linienrichters in Richtung der Kabinen zu erkennen. Richtig ist auch, dass im Bereich vor dem Spielereingang eine Menschentraube zu sehen ist. Das strafrechtlich relevante Geschehen ist indessen nicht enthalten. Die Bilder sind überdies von sehr schlechter Qualität. Dass Tele Tell dem Schweizer Fernsehen einerseits solch minderwertiges Material abgegeben und anderseits diesem Sender bessere und aussagekräftigere Filmsequenzen über das eigentliche Tatgeschehen vorenthalten hätte, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vermuten. Zu beachten ist, dass das konkrete inkriminierte Verhalten des Angeklagten im Zentrum des öffentlichen Interesses stand, wie der nachfolgenden Berichterstattung durch die Medien allgemein klar zu entnehmen ist. Hätte Tele Tell Bilder dieser entscheidenden Szenen gehabt, wäre SF DRS zweifellos damit bedient worden. Auch der Antrag der Verteidigerin, es könne \"allenfalls der Ausschnitt im TV-Bericht über die Spielertraube im Bereich des Spielereingangs mit technischen Hilfsmitteln vergrössert werden\", ist abzulehnen. Die Videosequenz ist, wie bereits erwähnt, von schlechter Qualität; das Getümmel nach dem Spiel im Bereich des Spielereingangs ist nur sehr unscharf zu erkennen. Durch eine Vergrösserung des Ausschnittes wird die Qualität des Videos nicht besser und es kann nicht erwartet werden, dass dadurch urteilsrelevante Details sichtbar würden. 2. Vorfall gegenüber A. 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich unmittelbar nach dem Schlusspfiff des genannten Fussballspiels zahlreiche Supporter und verschiedene Funktionäre des FC Sion unzufrieden mit dem Ergebnis bzw. der vorangehenden Elfmeter-Entscheidung des Schiedsrichters A. zeigten, das Spielfeld betraten und Diskussionen mit Exponenten des SC Kriens bzw. dem Schiedsrichter-Trio suchten. Es herrschten ein allgemeines Durcheinander, ja fast chaotische Zustände, wie sich aufgrund der verschiedenen aktenkundigen Aussagen ergibt und auch auf der Videosequenz vom Geschehen Sekunden nach dem Schlusspfiff zu erkennen ist. Aufgrund der Aktenlage erstellt und unbestritten ist weiter, dass Schiedsrichter A. sich zum Zeitpunkt unmittelbar nach Spielende im Bereich des Strafraums auf der linken Seite, von der Tribüne aus gesehen, befand. Er und der auf der Seite des Gäste-Sektors assistierende Linienrichter C. eilten kurze Zeit nach dem Schlusspfiff auf Empfehlung von Securitas-Mitarbeitenden in Richtung Kabine, um sich vor der herannahenden Menge aus dem Sion-Fansektor in Sicherheit zu bringen. Im Bereich des Spielereingangs bzw. zwischen den beiden technischen Zonen (\"Ersatzbank\") der Vereine hielten sich bereits der Linienrichter B., der auf dieser Seite im Einsatz war, sowie der Angeklagte auf. Letzterer fragte B., welcher Spieler des FC Sion den Hands-Elfmeter verursacht habe. Kurze Zeit später traf der einwärts rennende Schiedsrichter A. auf den Angeklagten und es kam zu einem Zusammenstoss. A. fiel zu Boden und zog sich dabei eine Thoraxkontusion mit Rippenprellungen zu. Weitere Einzelheiten zum unbestrittenen Sachverhalt können dem angefochtenen Urteil entnommen werden. 2.2. Umstrittener Sachverhalt Streitig ist, ob der Angeklagte den Schiedsrichter absichtlich durch Beinstellen zu Boden stürzen liess, wie das Opfer behauptet, oder ob der Angeklagte gemäss seiner eigenen Version A. ohne Absicht zu Fall brachte, als er entgegen kommenden Polizisten ausweichen wollte. 2.2.1. Das Amtsgericht würdigte die verschiedenen aktenkundigen Aussagen zum Vorfall und kam namentlich gestützt auf die belastenden Aussagen des Zeugen Z6 sowie der beiden Linienrichter, welche die Belastungen des Opfers A. bestätigten, zum Schluss, es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Angeklagte dem Schiedsrichter A. absichtlich das Bein gestellt und ihn so zu Fall gebracht habe. 2.2.2. Die Verteidigerin führt vor Obergericht aus, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Angeklagten abgespielt habe. Dieser habe sich nach Spielende im Bereich des Spielereingangs aufgehalten und habe auf die herannahenden Sion-Spieler gewartet. Schliesslich habe auch er beabsichtigt, das Spielfeld zu verlassen. Um zum Spielereingang zu gelangen, habe er immer wieder nach rechts und links ausweichen müssen. Hierzu habe er gerade im Moment, als A. im Laufschritt herannahte, einen Ausfallschritt gemacht, sodass der Schiedsrichter über sein Bein gestolpert und zu Fall gekommen sei. Er selbst sei ebenfalls umgefallen und auf A. gestürzt. Dies sei die Wahrheit. 2.3. Beweiswürdigung Gemäss § 182 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen (LGVE 1978 I Nr. 455 und 1980 I Nr. 607). Das Gericht"}