{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n Verteidigung auch zu diesem Material Stellung. Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt. Die zusätzlich gestellten Beweisanträge sind abzulehnen, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 1.1. Was die beantragten Zeugen betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsbehörden im Verlauf des aufwändigen Strafverfahrens eine Vielzahl von Personen zu den zu beurteilenden Vorfällen befragt haben. Vom Amtsstatthalter wurden nebst den direkt involvierten Personen (dem Angeklagten und den beiden Privatklägern) zehn weitere Personen ausführlich als Zeugen einvernommen. Es handelte sich dabei keineswegs nur um Personen aus Kreisen des SC Kriens; vielmehr stammen fünf der befragten Zeugen aus dem unmittelbaren Umfeld des FC Sion (die Spieler Z15 und Z16, die Funktionäre Z17 und Z18, sowie Z7, ein guter Bekannter des Angeklagten). Mit den betroffenen Opfern war keiner der Zeugen bekannt. Die Verteidigerin bringt vor, mit den zusätzlich beantragten Zeugen könne belegt werden, dass der Angeklagte anlässlich des fraglichen Spiels nicht aussergewöhnlich erregt oder aufgebracht gewesen sei und dass es sich beim Zusammenstoss zwischen dem Angeklagten und A. um einen Unfall gehandelt habe. Überdies könnten die Zeugen bestätigen, dass A. in der Garderobe nach dem Spiel geäussert habe, er wisse nicht, wie es zum Zusammenstoss gekommen sei. Aufgrund der verschiedenen, im Wesentlichen übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen, die sich bereits bei den Akten befinden, ist der Hergang des Zusammenstosses, soweit er für die Schuldfrage relevant ist, erstellt (vgl. dazu nachstehend E. 2). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sämtliche Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagten. Es besteht daher keinerlei Anlass, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Bei den vom Angeklagten zusätzlich beantragten Entlastungszeugen handelt es sich um Personen, die nicht selber direkt im Geschehen involviert waren. Zudem liegen die zu beurteilenden Ereignisse bereits über drei Jahre zurück, weshalb die Zuverlässigkeit neuer Angaben dazu auch unter diesem Aspekt - im Vergleich zu den aktenkundigen Aussagen - eingeschränkt wäre. Dass die neu beantragten Zeugen Aussagen über das nach dem Spiel in der Schiedsrichter-Garderobe geführte Gespräch zwischen A. und dem Schiedsrichter machen könnten, ist unglaubhaft. Z18, damaliger Funktionär beim FC Sion, sagte klar aus, dass sich dort (nebst ihm selber) lediglich A., der Angeklagte, der Kapitän des FC Sion (gemeint: Z16) sowie \"ein blonder Linienrichter\" (gemeint: C.) aufgehalten hätten. Die Aussagen von A. sowie von Z16 in diesem Zusammenhang stimmen damit überein. Unter diesen Umständen ist auf die von der Verteidigung beantragten Zeugenbefragungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da solche nichts am beweismässig bereits erhärteten Sachverhalt zu ändern vermöchten. Abzulehnen ist sodann die beantragte Konfrontation des Angeklagten mit dem Zeugen Z6. Die Verteidigerin war bei der Einvernahme dieses Zeugen anwesend und machte von ihrem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch. Damit ist dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kodifizierten Anspruch Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2007.58 vom 23.11.2007 E. 5.3; BGE 118 Ia 462 E. 5aa; BGE 116 Ia 289 E. 3a S. 291), dies umso mehr, als die belastende Aussage des Zeugen Z6 nicht das einzige und ausschlaggebende Beweismittel darstellt (vgl. nachstehend E. 2). Ausgangsgemäss verzichtet werden kann auf die von der Verteidigung zusätzlich beantragten Zeugen zum Vorfall um den Linienrichter B., da das Obergericht, wie noch zu zeigen sein wird, in diesem Punkt die zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz bestätigt (E. 3). Aus demselben Grund kann auch auf die Abnahme der vom Privatkläger A. beantragten Zeugenbeweise verzichtet werden. 1.2. Die Verteidigerin bringt sodann vor, ein Augenschein bzw. die Rekonstruktion des Sturzes von A. in Anwesenheit des Zeugen Z6 werde zeigen, dass es dem Zeugen gar nicht möglich gewesen sei, die von ihm geschilderten Vorkommnisse von seiner angegebenen Position aus zu beobachten. Sie folgert diese Behauptung aus dem Umstand, dass die ebenfalls auf der Tribüne sitzenden Journalisten den von Z6 geschilderten Vorfall nicht hätten beobachten können. Überdies habe der Zeuge selbst angegeben, er habe von seinem Platz aus nicht mehr gesehen, ob dem Schiedsrichter jemand beim Aufstehen geholfen habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigerin besteht indessen keinerlei Grund für die Annahme, dass die detaillierten Angaben des Zeugen zum Geschehen nicht auf seiner eigenen Beobachtung beruhen würden. Auf die Frage, ob er von seinem Platz aus nahe bei der Pressetribüne die Geschehnisse im Bereich des Spielereingangs gut habe sehen können, gab Z6, ehemaliger Schiedsrichter-Inspizient, der das Spiel als Zuschauer verfolgte, als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, dass dies der beste Platz sei und er eigens aufgestanden sei. Sein Augenmerk habe dem Schiedsrichter gegolten; so seien sie als Inspizienten instruiert worden. Diese Ausführungen sind glaubhaft. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass die Journalisten in der Nähe von Z6, welche sich eben nicht speziell auf den Schiedsrichter konzentrierten, den fraglichen, in Sekundenschnelle ablaufenden Vorfall nicht mitbekommen haben, zumal zum gleichen Zeitpunkt andere Schauplätze die Aufmerksamkeit der Zuschauer auf sich zu ziehen vermochten (anstürmende Sion-Anhänger, Scharmützel und Diskussionen zwischen Spielern und Funktionären, Polizei- und Securitas-Einsätze, usw.). Auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z6 spricht dessen Aussage, dass er nach dem Sturz des Schiedsrichters nicht mehr habe sehen können, ob diesem jemand beim Aufstehen geholfen habe. Bereits vor der Polizei hatte"}