{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Anschlussappellation und stellte folgende Anträge: 1. a) Der Angeklagte sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. sowie von B. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens, schuldig zu sprechen. b) Der Angeklagte sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 700.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. 3. Dem Angeklagten seien in allen Instanzen sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf die Begründung dieser Anträge wird wiederum - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Die Privatkläger reichten gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ein. F. Am 26. Oktober 2007 liess der Angeklagte die folgenden Beweisanträge stellen: 1. Das vom SC Kriens beim Fussballverband eingereichte Bildmaterial (Amateurvideos, Fotos, etc.) sei zu edieren. 2. Folgende Zeugen seien zur Situation während des fraglichen Spiels und nach dem Schlusspfiff, zum Verhalten des Angeklagten und zum Zusammenstoss zwischen dem Angeklagten und Herrn A. einzuvernehmen: - Z1, Sion - Z2, Lausanne - Z3, Lausanne - Z4, Hirzel 3. Zwischen Herrn Z6 und dem Angeklagten sei eine Konfrontation durchzuführen. 4. Die von Z6 anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Juni 2005 geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Sturz von Herrn A. seien in Anwesenheit von Herrn Z6 und des Angeklagten vor Ort im Fussballstadion Kleinfeld, Kriens, zu rekonstruieren. 5. Folgende Zeugen seien zu der von Herrn Z7 an Herrn B. begangenen Körperverletzung untersuchungsrichterlich einzuvernehmen: - Z8, Saxon - Z9, Martigny-Croix - Z10, Martigny 6. Herr Z5, Bassecourt, sei als Zeuge zu seinen Wahrnehmungen nach dem Schlusspfiff untersuchungsrichterlich einzuvernehmen. 7. Die Einreichung weiterer Beweismittel wird ausdrücklich vorbehalten. G. Mit Eingabe vom 5. November 2007 stellte der Rechtsvertreter des Privatkläger A. seinerseits die folgenden Beweisanträge: Folgende Zeugen seien zur Situation während des fraglichen Spiels und nach dem Schlusspfiff, zum Verhalten des Angeklagten sowie zum absichtlichen Beinstellen des Angelangten gegenüber A. einzuvernehmen: - Z11 und Z12, Kriens - Z13 und Z14, Kriens Auf die Begründung der genannten Beweisanträge und deren Beurteilung durch das Obergericht wird nachfolgend im Beweispunkt (E. 1) einzugehen sein. H. Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 3. Dezember 2007 bestätigte der Angeklagte seine Appellationsanträge und begründete sie. Auch der Staatsanwalt hielt an den gestellten Anträgen der Anschlussappellation fest und begründete sie. Der Privatkläger A. liess durch seinen Vertreter beantragen, der Angeklagte sei der einfachen Körperverletzung zu seinen Lasten schuldig zu sprechen und dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an ihn zu verpflichten, die prozessualen Anträge des Angeklagten vom 26. Oktober 2007 seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten. Auf die Begründung all dieser Anträge wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. E r w ä g u n g e n 1. Beweis Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Von Amtes wegen wurde der den Angeklagten betreffende Strafregisterauszug auf Aktualität hin überprüft. An der Appellationsverhandlung vom 3. Dezember 2007 wurde der Angeklagte ergänzend zu seiner Person und zur Sache befragt. Die von ihm aufgelegten Urkunden wurden ans Recht genommen. Des Weiteren reichte der Angeklagte auf Aufforderung hin seine Steuererklärung für das Jahr 2006 ein. Mit Bezug auf den Beweisantrag der Verteidigung, es sei das vom SC Kriens beim Fussball-Verband eingereichte Bildmaterial zu edieren, führte die obergerichtliche Referentin ein Telefonat mit dem Sekretariat des Schweizerischen Fussballverbandes zur Klärung der Frage, ob und welche aussagekräftigen Unterlagen dort vorhanden seien. Die davon erstellte Aktennotiz wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 liess der Angeklagte dem Obergericht mitteilen, dass er an seinem Editionsantrag festhalte. In der Folge liess das Obergericht beim Schweizerischen Fussballverband sämtliches Bildmaterial edieren, das vom SC Kriens im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. Dezember 2004 eingereicht worden war. Bezüglich der edierten Unterlagen wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 nahm die Verteidigerin zum edierten Bildmaterial Stellung. Darin machte sie geltend, beim vom Fussballverband ans Recht gelegten Material handle es sich offensichtlich nicht um das vom SC Kriens eingereichte Bildmaterial. Deshalb sei beim Schweizerischen Fussballverband noch einmal das Bildmaterial, welches der SC Kriens unmittelbar nach dem Spiel sowie mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 eingereicht habe, einzufordern bzw. der Fussballverband habe über den Verbleib dieses Materials Auskunft zu geben und zum Schreiben des SC Kriens vom 14. Dezember 2004 Stellung zu nehmen. Weiter ergebe sich aus dem TV-Bericht im \"Sportpanorama\" auf SF 1, dass Tele Tell offensichtlich über Bildmaterial verfüge; dieses sei ebenfalls zu edieren. In der Folge forderte das Obergericht die Swiss Football League (an welche das erwähnte Schreiben des SC Kriens vom 14. Dezember 2004 gerichtet war) auf, das vom SC Kriens eingereichte Bildmaterial zu edieren. Dieser Aufforderung leistete die Swiss Football League Folge. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 nahm die"}