{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-97_2008-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3628", "Checksum": "5c35c1a0fea2d35fa0ef08653083aa7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:24", "Checksum": "d39c0fe98b2b83870f1b2d9fcc7f9d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97\nRegeste:\nArt. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Dem Präsidenten des FC Sion, X., war vorgeworfen worden, er habe im Anschluss an das Challenge-League Spiel Kriens gegen Sion vom 5. Dezember 2004 sowohl den Schiedsrichter als auch einen der Linienrichter tätlich angegriffen und verletzt. Das Amtsgericht hatte X. hinsichtlich des Vorfalls um den Schiedsrichter der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen, sah es aber nicht als erwiesen an, dass der Tritt in den Unterleib des Linienrichters von X. verübt wurde, weshalb es ihn von diesem Vorwurf freisprach. Dieser Beurteilung schloss sich das Obergericht im Appellationsverfahren nach umfassender Würdigung der Beweislage an. X. wurde zu einer (bedingt vollziehbaren) Geldstrafe von Fr. 28'000.-- (35 Tagessätze à Fr. 800.--) nebst einer (sofort zahlbaren) Busse von Fr. 8'000.-- verurteilt, wobei die Erhöhung der Geldstrafe im Vergleich zur Vorinstanz wegen des mittlerweile gestiegenen Einkommens des Angeklagten erfolgte. ====================================================================== S a c h v e r h a l t A. Am Nachmittag des 5. Dezember 2004 fand im Fussballstadion Kleinfeld in Kriens ein Fussballspiel der Schweizer Challenge League zwischen dem SC Kriens und dem FC Sion statt. Der Privatkläger A. war Schiedsrichter, der Privatkläger B. einer der beiden Linienrichter dieser Partie. Der Angeklagte verfolgte das Spiel in seiner Funktion als Präsident des FC Sion, wobei er von A. in der 82. Spielminute wegen einer angeblichen Schiedsrichterbeleidigung aus der so genannten \"technischen Zone\" am Spielfeldrand, welche für die Trainer, Ersatzspieler und Funktionäre des jeweiligen Teams bestimmt ist, verwiesen wurde. In der 94. Spielminute entschied A. beim Spielstand von 2:1 für den FC Sion wegen eines Handspiels auf Strafstoss für den SC Kriens. Unmittelbar nachdem dieser Strafstoss ausgeführt und verwertet worden war, pfiff er das Spiel ab; das Endergebnis lautete somit 2:2. Nach unbestritten gebliebener Darstellung stürmten nach Spielende um die 50 Supporter des FC Sion das Spielfeld und rannten in Richtung des Spielereingangs. Auf Anraten eines Securitas-Mitarbeitenden eilten der Schiedsrichter sowie der Linienrichter C. in Richtung Kabinen, um sich vor den Fans in Sicherheit zu bringen. Im Bereich des Übergangs vom Rasen zum Korridor, der zu den Garderoben führt, wurde A. durch Beinstellen zu Fall gebracht, wobei er sich eine Thoraxkontusion mit Rippenprellung im Bereich des linken Hemithoraxes zuzog. Kurze Zeit später wurde der Linienrichter B. durch einen Tritt in den Genitalbereich niedergestreckt. Beide Geschädigten beschuldigen den Angeklagten, diese Übergriffe verübt zu haben. Für Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Untersuchungsakten, auf den Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. B. Mit Entscheid vom 7. März 2006 sprach der Amtsstatthalter von Luzern-Land den Angeklagten der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. und von B. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit sechs Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar. Da der Angeklagte diesen Entscheid nicht annahm, wurde die Untersuchung gemäss Antrag der Verteidigerin ergänzt. Mit Entscheid vom 6. September 2006 bestätigte der Amtsstatthalter von Luzern-Land Schuldbefund und Strafe gemäss der ersten Strafverfügung. C. Da der Angeklagte auch die zweite Strafverfügung des Amtsstatthalters nicht annahm, gelangten die Akten zur Beurteilung an das Amtsgericht Luzern-Land. Dieses fällte am 1. Mai 2007 das folgende Urteil: 1. X. wird schuldig gesprochen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens. 2. X. wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B. freigesprochen. 3. X. wird mit einer Geldstrafe von Fr. 24'500.-- (35 Tagessätze à Fr. 700.--), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- bestraft. 4. Dem Grundsatz nach wird festgehalten, dass X. dem Privatkläger A. Schadenersatz zu leisten hat. Zur masslichen Festsetzung dieses Anspruchs wird A. an den Zivilrichter verwiesen. 5. Die Zivilforderungen des Privatklägers B. werden abgewiesen. 6. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A. wird abgewiesen. 7. X. hat dem Amtsgericht Luzern-Land 2/3 der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- sowie 2/3 der amtlichen Untersuchungskosten von Fr. 12'638.70, insgesamt Fr. 9'425.80 zu bezahlen und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen. Er hat dem Privatkläger A. eine Parteikostenentschädigung von Fr. 14'779.65 zu bezahlen. Der Privatkläger B. hat dem Amtsgericht Luzern-Land 1/3 der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- sowie 1/3 der amtlichen Untersuchungskosten von 12'638.70, insgesamt Fr. 4'712.90 zu bezahlen und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen. 8. Die Übersetzungskosten vor Amtsgericht von Fr. 149.90 gehen zu Lasten des Staates. 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Zustellung) D. Gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte fristgerecht Appellation ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Ziffern 1, 3, 4 und 7 des Urteils vom 1. Mai 2007 seien aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A., begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens, freizusprechen. 3. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers A. sei abzuweisen. 4. Folgende Zeugen seien zur Situation nach dem Schlusspfiff und zum Zusammenstoss zwischen dem Angeklagten und Herrn A. einzuvernehmen: - Z1, Sion - Z2, Lausanne - Z3, Lausanne - Z4, Hirzel - Z5, Bassecourt 5. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Sturz von A. seien in Anwesenheit von Herrn Z6 und des Angeklagten vor Ort im Fussballstadion Kleinfeld, Kriens, zu rekonstruieren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatkläger. Auf die"}