Z. nahm in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2006 umfassend Stellung dazu. Die für diesen Entscheid zuständige Vollzugsbehörde sowie die Fachkommission werden diese Ausführungen auszuwerten haben. Die Fragestellung beschränkt sich hier auf das Thema, ob X. einer Behandlung nach Art. 59 - 61 oder 63 StGB bedarf und ob eine solche Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 der erwähnten Schlussbestimmungen). Nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB (am Schluss) hindert ein solcher Sachverhalt die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung einer Verwahrung (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, Bern 2006, § 9 N 22).