64 StGB sei in diesem Verfahren zumindest vorfrageweise zu prüfen, unbehelflich. Es wurde dargelegt, dass dies nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Dass sich die Weiterführung einer Verwahrung offensichtlich nicht mehr rechtfertigen lässt, kann entgegen den Ausführungen von X. nicht behauptet werden. Die Frage einer allfälligen Entlassung i.S. von Art. 64b StGB ist aufgrund einer umfassenden Entlassungsprognose zu prüfen. Ob X. nach wie vor als gefährlich zu erachten ist, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung verschiedenster Risikofaktoren entschieden werden. Dr. Z. nahm in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2006 umfassend Stellung dazu.