Diese Frage ist indessen an dieser Stelle irrelevant, da sich die Verwahrung auf verschiedene Delikte i.S. von Art. 64 Abs. 1 StGB stützt, unter anderem auf eine mehrfache Gefährdung des Lebens und auf diverse Vergewaltigungen bzw. Versuche dazu. Die Verwahrung nach neuem Recht hält entsprechend unter diesem Aspekt einer näheren Prüfung ohne weiteres stand. Ohnehin wäre wohl auch in einem solchen Fall die Vollzugsbehörde zuständig für eine allfällige Aufhebung der Verwahrung. Zusammengefasst ist der Standpunkt von X., die grundsätzliche Indikation einer Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB sei in diesem Verfahren zumindest vorfrageweise zu prüfen, unbehelflich.