Auf die entsprechenden Begründungen im Gesuch ist daher nicht weiter einzugehen. Unklar ist bei der dargelegten Rechtslage das (gesetzlich nicht gelöste) Problem, wie zu verfahren wäre, wenn bei einem Verwahrten über dessen Therapierbarkeit hinaus andere Voraussetzungen für eine Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB nicht gegeben wären. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, dass sich der Betroffene keine Anlassdelikte i.S. von Art. 64 StGB zuschulden kommen liess. Diese Frage ist indessen an dieser Stelle irrelevant, da sich die Verwahrung auf verschiedene Delikte i.S. von Art.