64b Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 49 der Verordnung des Kantons Luzern über den Justizvollzug, SRL Nr. 327); es ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg zu beschreiten. Zufolge dieser unterschiedlichen Zuständigkeiten ergibt sich somit, dass auf das Gesuch von X., die beiden Verfahren zusammenzulegen, nicht einzutreten ist. Die unterschiedlichen Rechtsfragen sind in getrennten Verfahren zu beurteilen, selbst wenn sie sich auf dieselben Erkenntnisse eines Sachverständigen stützen mögen. Ebenso ist hier auf die Anträge des Gesuchstellers betreffend Entlassung aus der Verwahrung nicht einzutreten. Auf die entsprechenden Begründungen im Gesuch ist daher nicht weiter einzugehen.