StGB gegeben sind. Wird dies verneint, ist die Verwahrung gemäss ausdrücklichem Gesetzestext nach neuem Recht weiterzuführen. Nicht zu prüfen ist in diesem Verfahren die Frage einer Aufhebung der Verwahrung bzw. einer probeweisen Entlassung des Betroffenen, die nach Art. 64b StGB in regelmässigen Abständen oder auf Gesuch hin vorzunehmen ist. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit der Revision des AT StGB keine Änderungen vorgenommen. Zuständig für diesen Entscheid ist nach wie vor die Vollzugsbehörde. Im Kanton Luzern haben die Vollzugs- und Bewährungsdienste einen entsprechenden Entscheid zu treffen (Art. 64b Abs. 1 StGB i.V.m.