Folgerichtig war in Art. 396 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs des StGB noch vorgesehen, dass bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts sämtliche Verwahrungen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 64 StGB überprüft werden müssen. Diesem Vorschlag folgte der Gesetzgeber allerdings nicht. Vielmehr wurde das Thema der fraglichen Überprüfung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der genannten Schlussbestimmungen eingeschränkt und auf die Frage reduziert, ob bei einer unter dem Regime des alten Rechts angeordneten Verwahrung die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB gegeben sind.