StGB und Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 13. Dezember 2002. Bei der Überprüfung altrechtlicher Verwahrungen ist einzig zu klären, ob bei diesen die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB gegeben sind. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen. ====================================================================== X. wurde am 8. Juli 1999 durch das Obergericht u.a. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Vergewaltigung bzw. Versuche dazu und Notzucht schuldig gesprochen und gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt. Er befindet sich seither im Verwahrungsvollzug.