Der Angeklagte hatte somit seine Hauptaufmerksamkeit nach links zu richten, zumal er bereits am Abbiegen war. Er war insbesondere nicht verpflichtet, vorsorglich nach Verkehrsteilnehmern Ausschau zu halten, die sich in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfügen. Von der rechten Strassenseite her hatte er zudem nach dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) vernünftigerweise auch mit keiner Gefahr rechnen müssen, insbesondere deshalb nicht, da vor ihm parallel auf der rechten Spur der Personenwagen von X. korrekt fuhr. Dass der Angeklagte den Privatkläger nicht vor dem Aufprall gesehen hatte, stellt somit keine Sorgfaltspflichtverletzung dar.