26 Abs. 2 SVG abgesehen - zu richten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 122 IV 228 E. 2c). Wer folglich am Steuer eines Fahrzeugs in eine Abzweigspur wechselt, um danach nach links in eine Quartierstasse zu biegen, hat sich in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob er die Strasse überqueren kann, ohne das Vortrittsrecht eines Verkehrsteilnehmers, der sich auf der vortrittsberechtigten Strasse befindet, zu beeinträchtigen. Der Angeklagte hatte somit seine Hauptaufmerksamkeit nach links zu richten, zumal er bereits am Abbiegen war.