Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 103 IV 104 ff. E. 2b und c). Der Lenker hat seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren - von Art. 26 Abs. 2 SVG abgesehen - zu richten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 122 IV 228 E. 2c).