Dieser Ansicht ist auch der Angeklagte. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob es eine Pflichtverletzung darstellt, dass der Angeklagte den Privatkläger nicht schon vor dem Aufprall bemerkte. 3.2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen.