Die Vorinstanz erblickt hingegen in der Tatsache, dass der Angeklagte den Privatkläger bis zum Zeitpunkt des Aufpralls auf der Motorhaube seines Fahrzeuges nicht gesehen hat, keine Sorgfaltspflichtverletzung. Dies insbesondere deshalb nicht, da der Angeklagte seine visuelle Aufmerksamkeit nach links zu richten gehabt habe, da er links in eine Quartierstrasse habe abbiegen wollen. Von der rechten Strassenseite habe der Angeklagte nicht mit einer Gefahr rechnen müssen, da sich unmittelbar neben ihm das Fahrzeug von X. befunden habe, welcher korrekt gefahren sei. Dieser Ansicht ist auch der Angeklagte.