Der Privatkläger wirft dem Angeklagten mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vor, weil er den Privatkläger vor dem Aufprall nicht gesehen habe. Zudem habe er aufgrund seiner Alkoholisierung bzw. generell zu spät reagiert und den Privatkläger zu lange mitgeschleift. Die Kollision und die Verletzungen seien vermeidbar gewesen. Der notwendige Anhalteweg wäre bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit viel kürzer gewesen. Die Vorinstanz erblickt hingegen in der Tatsache, dass der Angeklagte den Privatkläger bis zum Zeitpunkt des Aufpralls auf der Motorhaube seines Fahrzeuges nicht gesehen hat, keine Sorgfaltspflichtverletzung.